Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischlerei Lepper  

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischlerei Lepper  
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedienungen gelten für alle Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und sonstigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungen, Auskünfte und ähnliches.

§ 1: Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

I. Die Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und sonstigen Verträge kommen ausschließlich durch die schriftliche oder mündliche Bestätigung der Tischlerei Lepper zustande. Der Vertragspartner ist an seine Bestellung gebunden. Angebote der Tischlerei Lepper gelten nur so lange, wie eine Annahme unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf.

II. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, die keine Bauleistungen sind, gilt die VOL (Verdingungsordnung f. Leistungen) in der z.Zt. des Vertragsschlusses gültigen Fassung als vereinbart, sofern diese für den Auftraggeber zwingend anzuwenden ist.

III. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäfte. Durch Annahme eines Vertragsangebotes der Tischlerei Lepper erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird ein Vertragsangebot vom Vertragspartner abweichend von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tischlerei Lepper, selbst wenn diese nicht widerspricht. Ist der Vertragspartner mit vorstehender Regelung nicht einverstanden, so hat er unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Für diesen Fall behält sich die Tischlerei Lepper vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass hieraus Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.


§ 2: Preise

I. Die Preise verstehen sich bei Kauf oder bei Herstellung für den Vertragspartner ab Reinhardshagen. Transport, Verpackung, Montage etc., werden gesondert berechnet.

II. Die Tischlerei Lepper berechnet stets die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.


§ 3: Zahlung

I. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist und die vollständige Rechnungsbegleichung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt, tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Tischlerei Lepper kann Verzugszinsen wahlweise i. H. v. 3% über dem zum Rechnungsdatum gültigen Bundesbankdiskontsatz oder aber in Höhe der ihr gegenüber durch die Bank berechneten Dispositionskreditzinsen geltend machen. Bei Zahlungsverzug werden ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sämtliche Forderungen aus allen geschäftlichen Verbindungen mit dem jeweiligen Vertragspartner fällig. Rechnungsbeträge unter 100,00 € sind sofort in bar zu bezahlen. Für jede erforderlich gewordene Mahnung werden als Aufwendungsersatz 5,00 € zzgl. MwSt. berechnet.

II. Zahlungen haben ausschließlich durch Überweisung auf eines der Konten der Tischlerei Lepper zu erfolgen. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Die Tischlerei Lepper haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung, Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

III. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig feststehenden Forderungen aufrechnen.

IV. Ein Zurückbehaltungsrecht bei Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Vertragsausführung kann der Vertragspartner nur in Höhe des Wertes der fehlenden Lieferung oder in Höhe der Nachbesserungskosten geltend machen.

V. Werden der Tischlerei Lepper nach Vertragsschluss ungünstige Informationen über Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bekannt, kann jede weitere Vertragsleistung von einer angemessenen Vorauszahlung und von der Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig gemacht werden. Ebenso kann die Zahlungsforderung sofort nach Lieferung/Abnahme fällig gestellt werden.

VI. Bei Online-Geschäften per E-Mail oder über das Internet sind Zahlungen, wenn nicht anders vereinbart, nur per Vorkasse möglich.

§ 4: Lieferungs- und Ausführungszeit

I. Lieferungs- und Ausführungsfristen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Tischlerei Lepper. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen etc. berechtigen die Tischlerei Lepper zur Verschiebung des Ausführungs- oder Lieferungszeitpunktes um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrage zurücktreten.

II. Werk-, Montage- und Lieferverträge stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und qualitätsgerechten Selbstbelieferung der Tischlerei Lepper. Sollte die Tischlerei Lepper durch von ihr nicht verschuldete Umstände von ihrem Vorlieferanten nicht beliefert werden, obwohl rechtzeitige Deckungskäufe abgeschlossen wurden, ist die Tischlerei Lepper und der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

III. Sofern nicht Einbau oder Montage eines Gegenstandes am Ort des Vertragspartners oder an einem anderen, von diesem benannten Ort geschuldet ist, erfolgt die Versendung und der Transport des Gegenstandes auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald der Gegenstand den Sitz der Tischlerei Lepper verlässt.
Die Gefahr geht ebenso auf den Vertragspartner über, wenn diesem die Mitteilung der Fertigstellung oder Abholbereitschaft zugegangen ist, dieser jedoch aus Gründen, die die Tischlerei Lepper nicht zu vertreten hat, den Gegenstand nicht binnen 5 Tagen, gerechnet ab dem Zugang der Mitteilung, abholt.

IV. Sofern neben Herstellung oder Lieferung auch die Montage bzw. der Einbau des Gegenstandes am Orte des Vertragspartners geschuldet ist, trägt die Tischlerei Lepper die Gefahr bis zur Abnahme. Wird jedoch der eingebaute/montierte Gegenstand vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, von der Tischlerei Lepper nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat diese Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
Gerät der Vertragspartner mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn der Einbau/Montage aus Gründen unterbrochen wird, die der Vertragspartner zu vertreten hat und wenn die Tischlerei Lepper die bis dahin erbrachten Leistungen in die Obhut des Vertragspartners übergeben hat. Einbau/Montagearbeiten sind nach Fertigstellung abzunehmen.

V. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners haben schriftlich zu erfolgen. Eine vom Vertragspartner gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang der Fristsetzung betragen.
VI. Bei Online-Geschäften per E-Mail oder über das Internet beginnt die Lieferzeit ab Zahlungseingang auf unserem Geschäftskonto.

§ 5: Gewährleistung

I. Unwesentliche oder materialtypische Abweichungen in Qualität, Farbe, Abmessung und Ausführung des Vertragsgegenstandes gelten nicht als Mangel, Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber einem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (z.B. Massivhölzer oder Furniere) liegen und handelsüblich sind.

II. Offensichtliche Mängel sind spätestens 8 Tage nach deren Zutage treten zu rügen, ansonsten können Ansprüche auf Gewährleistung nicht mehr geltend gemacht werden.

III. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft ausgeführt worden oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist die Tischlerei Lepper zunächst nur zur Nachbesserung verpflichtet. Sofern die Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar ist oder nach der Art des Vertragsgegenstandes nicht zu einer Mangelbeseitigung führen kann, kann der Vertragspartner Neulieferung verlangen.
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) kann der Vertragspartner erst verlangen, wenn Nachbesserung oder Neulieferung fehlgeschlagen sind. Nachbesserung und Neulieferung sind fehlgeschlagen, wenn die Mangelbeseitigung unmöglich ist oder vergeblich versucht wurde. Der Tischlerei Lepper sind zumindest zwei Nachbesserungsversuche / Nachlieferungen zu gewähren.

IV. Gewährleistungsfristen werden durch Gewährleistungsmaßnahmen nicht verlängert.

§ 6: Haftung

I. Für Schadenersatz im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, Vertragsstrafen, entgangenen Gewinn oder sonstige Ersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haftet die Tischlerei Lepper nicht, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer Verletzung sonstiger Vorschriften durch die Tischlerei Lepper oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

II. Vorlieferanten der Tischlerei Lepper sind keine Erfüllungsgehilfen.

§ 7: Eigentumsvorbehalt

I. Die Tischlerei Lepper behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohnes und allen sonstigen Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere bis zur Einlösung sämtlicher, der Tischlerei Lepper in Zahlung gegebener Schecks. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung.
Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware gilt als vereinbart, dass die Tischlerei Lepper Hersteller im Sinne von § 950 BGB ist, ohne dass hierdurch eine Verpflichtung gegeben wäre. Die verarbeitenden Gegenstände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Tischlerei Lepper nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die Tischlerei Lepper das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z.Zt. der Verarbeitung oder Vermischung. Die entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wird die Vorbehaltsware der Tischlerei Lepper mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Tischlerei Lepper anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache, gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

II. Soweit die Vertragsgegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Vertragspartner bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der Tischlerei Lepper die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum dieser Gegenstände zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Vertragspartner die vorbenannten Rechte, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und die sonstigen Kosten für Anfahrt, Einlagerung etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.

III. Der Vertragspartner ist berechtigt, die an ihn gelieferte Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Vertragspartner tritt jedoch schon jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an die Tischlerei Lepper ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird. Zur Einziehung der Forderungen ist jedoch der Vertragspartner verpflichtet, wobei diese auch durch die Tischlerei Lepper betrieben werden kann.
Die Tischlerei Lepper kann verlangen, dass der Vertragspartner ihr die Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zur Einziehung erforderliche Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt.

IV. Die Forderungsabtretung erfolgt zur Sicherung aller Forderungen der Tischlerei Lepper aus dem gesamten Geschäftsverhältnis mit dem Vertragspartner. Die Tischlerei Lepper verpflichtet sich jedoch auf Verlangen des Vertragspartners die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten freizugeben, insoweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

§ 8: Einkaufsbedingungen

I. Nur schriftliche Bestellungen der Tischlerei Lepper sind gültig. Mündliche Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung um wirksam zu sein. Jede Bestellung der Tischlerei Lepper ist durch den Lieferanten zu bestätigen.
§ 1 III. gilt entsprechend.

II. Versendet der Vertragspartner, auf Verlangen der Tischlerei Lepper, die Ware an den Sitz der Tischlerei Lepper oder an einen anderen Ort, so ist der Vertragspartner verpflichtet, eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen. Sofern eine solche Versicherung nicht abgeschlossen wird, hat der Lieferant den aus dem Untergang oder der Beschädigung der Ware entstehenden Schaden zu tragen.

III. Mängel der Lieferung hat die Tischlerei Lepper dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Nach Anlieferung der Ware hat die Tischlerei Lepper diese jedoch stichprobenartig auf Mängel zu überprüfen, sofern der Lieferant dies schriftlich fordert.

IV. Bei Lieferung fehlerhafter Ware, gibt die Tischlerei Lepper zunächst Gelegenheit zur Nachlieferung. Kann der Lieferant die Nachlieferung nicht oder nicht fehlerfrei durchführen oder kommt er dem Nachlieferungsbegehren nicht unverzüglich nach, so kann die Tischlerei Lepper nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung insoweit vom Vertrage zurücktreten sowie die Ware auf die Gefahr des Lieferanten zurücksenden und sich anderweitig eindecken. Soweit durch den Verzug die Erfüllung des noch offenen Vertrages für die Tischlerei Lepper nicht von Interesse ist, ist diese zum Rücktritt vom ganzen Vertrage berechtigt. Ebenso ist die Tischlerei Lepper nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, den ihr entstandenen Verzugsschaden zu beanspruchen. Als Interesse vom gesamten Vertrage zurückzutreten gilt bereits die fehlerhafte Ersatzlieferung.

V. Die Gewährleistung der Lieferanten endet mit Ablauf von 24 Monaten, gerechnet ab Lieferung an die Tischlerei Lepper. Ist die gelieferte Ware nach Art ihrer Ausführung und nach ihrem Zwecke dazu bestimmt, in Gebäuden oder Gebäudeteile eingebaut zu werden, bzw. Gebäude oder Gebäudeteile zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch herzustellen, so beträgt die Gewährleistung der Lieferanten 5 Jahre, gerechnet ab der Abnahme der Einbauten durch den Auftraggeber der Tischlerei Lepper.

VI. Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist, ist der Eingang der Ware bei der Tischlerei Lepper.

VII. Der Lieferant haftet der Tischlerei Lepper für Verzugsschaden jeglicher Art, insbesondere, wenn die Tischlerei Lepper aufgrund der verspäteten Lieferung oder Ersatzlieferung durch Dritte auf Vertragsstrafen oder Verzugsschaden in Anspruch genommen wird.

VIII. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen die Tischlerei Lepper nur mit Einwilligung dieser abtreten

§ 9: Warenschutz, Modelle und Werkzeuge

I. Werden Vertragsgegenstände nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Vertragspartners erstellt und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Vertragspartner die Tischlerei Lepper von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
II. Auf Modelle und Werkzeuge, die zur Vertragserfüllung benötigt werden, hat der Vertragspartner keinen Anspruch. Für Modelle, Werkzeuge und Zeichnungen des Vertragspartners, hat die Tischlerei Lepper nach Auftragserledigung keine Aufbewahrungspflicht.

§ 10: Gerichtsstand und Erfüllungsort

I. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen der Tischlerei Lepper ist Hofgeismar. Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und sonstigen Verträgen ist die Hofgeismar. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, so ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftraggebers.

§ 11: Fernabsatzverträge
Das gesetzlich eingeräumte Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 ff. BGB findet auf vorliegendes Vertragsverhältnis keine Anwendung, da die von uns gelieferten Waren ausschließlich nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ist somit nicht möglich.

§ 12: Internetlinks
Für Links, die von uns geschalten werden, übernehmen wir ausdrücklich keine Verantwortung und Haftung.
Diese Erklärung gilt für alle verfügbaren Links auf unserer Homepage, die zurzeit aktiv sind und/oder aktiv werden. Bei Logos handelt es sich um eingetragene Warenzeichen.

§ 13: Schlussvorschriften

I.Es gilt stets deutsches Recht. Im Verkehr mit ausländischen Vertragspartnern, gelten die Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 nicht.

II. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages, bedürfen zur Gültigkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch die Tischlerei Lepper.

III. Die Regelungen der §§ 1 III. S.1 und 8 II. gelten nur, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
 

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