Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischlerei Lepper
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedienungen
gelten für alle Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und
sonstigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen
einschließlich Beratungen, Auskünfte und ähnliches.
§ 1: Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
I. Die Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und sonstigen
Verträge kommen ausschließlich durch die schriftliche
oder mündliche Bestätigung der Tischlerei Lepper
zustande. Der Vertragspartner ist an seine Bestellung
gebunden. Angebote der Tischlerei Lepper gelten nur so
lange, wie eine Annahme unter regelmäßigen Umständen
erwartet werden darf.
II. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, die
keine Bauleistungen sind, gilt die VOL
(Verdingungsordnung f. Leistungen) in der z.Zt. des
Vertragsschlusses gültigen Fassung als vereinbart,
sofern diese für den Auftraggeber zwingend anzuwenden
ist.
III. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch
ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle zukünftigen
Geschäfte. Durch Annahme eines Vertragsangebotes der
Tischlerei Lepper erklärt der Vertragspartner sein
Einverständnis mit diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Wird ein Vertragsangebot vom
Vertragspartner abweichend von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tischlerei
Lepper, selbst wenn diese nicht widerspricht. Ist der
Vertragspartner mit vorstehender Regelung nicht
einverstanden, so hat er unverzüglich schriftlich darauf
hinzuweisen. Für diesen Fall behält sich die Tischlerei
Lepper vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass
hieraus Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden
können.
§ 2: Preise
I. Die Preise verstehen sich bei Kauf oder bei
Herstellung für den Vertragspartner ab Reinhardshagen.
Transport, Verpackung, Montage etc., werden gesondert
berechnet.
II. Die Tischlerei Lepper berechnet stets die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
§ 3: Zahlung
I. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug. Sofern der Vertragspartner
Vollkaufmann ist und die vollständige
Rechnungsbegleichung nicht innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum erfolgt, tritt Zahlungsverzug ein, ohne
dass es einer Mahnung bedarf. Die Tischlerei Lepper kann
Verzugszinsen wahlweise i. H. v. 3% über dem zum
Rechnungsdatum gültigen Bundesbankdiskontsatz oder aber
in Höhe der ihr gegenüber durch die Bank berechneten
Dispositionskreditzinsen geltend machen. Bei
Zahlungsverzug werden ohne Rücksicht auf vereinbarte
Zahlungsziele sämtliche Forderungen aus allen
geschäftlichen Verbindungen mit dem jeweiligen
Vertragspartner fällig. Rechnungsbeträge unter 100,00 €
sind sofort in bar zu bezahlen. Für jede erforderlich
gewordene Mahnung werden als Aufwendungsersatz 5,00 €
zzgl. MwSt. berechnet.
II. Zahlungen haben ausschließlich durch Überweisung auf
eines der Konten der Tischlerei Lepper zu erfolgen.
Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen.
Die Tischlerei Lepper haftet nicht für rechtzeitige
Vorlegung, Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung.
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
III. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig feststehenden Forderungen aufrechnen.
IV. Ein Zurückbehaltungsrecht bei Unvollständigkeit oder
Mangelhaftigkeit der Vertragsausführung kann der
Vertragspartner nur in Höhe des Wertes der fehlenden
Lieferung oder in Höhe der Nachbesserungskosten geltend
machen.
V. Werden der Tischlerei Lepper nach Vertragsschluss
ungünstige Informationen über Vermögensverhältnisse oder
Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bekannt, kann jede
weitere Vertragsleistung von einer angemessenen
Vorauszahlung und von der Zahlung Zug um Zug gegen
Lieferung abhängig gemacht werden. Ebenso kann die
Zahlungsforderung sofort nach Lieferung/Abnahme fällig
gestellt werden.
VI. Bei Online-Geschäften per E-Mail oder über das
Internet sind Zahlungen, wenn nicht anders vereinbart,
nur per Vorkasse möglich.
§ 4: Lieferungs- und Ausführungszeit
I. Lieferungs- und Ausführungsfristen gelten nur nach
schriftlicher Bestätigung durch die Tischlerei Lepper.
Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen
etc. berechtigen die Tischlerei Lepper zur Verschiebung
des Ausführungs- oder Lieferungszeitpunktes um die Dauer
der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen
lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom
Vertrage zurücktreten.
II. Werk-, Montage- und Lieferverträge stehen unter dem
Vorbehalt der rechtzeitigen und qualitätsgerechten
Selbstbelieferung der Tischlerei Lepper. Sollte die
Tischlerei Lepper durch von ihr nicht verschuldete
Umstände von ihrem Vorlieferanten nicht beliefert
werden, obwohl rechtzeitige Deckungskäufe abgeschlossen
wurden, ist die Tischlerei Lepper und der
Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
III. Sofern nicht Einbau oder Montage eines Gegenstandes
am Ort des Vertragspartners oder an einem anderen, von
diesem benannten Ort geschuldet ist, erfolgt die
Versendung und der Transport des Gegenstandes auf
Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr
geht auf den Vertragspartner über, sobald der Gegenstand
den Sitz der Tischlerei Lepper verlässt.
Die Gefahr geht ebenso auf den Vertragspartner über,
wenn diesem die Mitteilung der Fertigstellung oder
Abholbereitschaft zugegangen ist, dieser jedoch aus
Gründen, die die Tischlerei Lepper nicht zu vertreten
hat, den Gegenstand nicht binnen 5 Tagen, gerechnet ab
dem Zugang der Mitteilung, abholt.
IV. Sofern neben Herstellung oder Lieferung auch die
Montage bzw. der Einbau des Gegenstandes am Orte des
Vertragspartners geschuldet ist, trägt die Tischlerei
Lepper die Gefahr bis zur Abnahme. Wird jedoch der
eingebaute/montierte Gegenstand vor Abnahme durch höhere
Gewalt oder andere, von der Tischlerei Lepper nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat
diese Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten
Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
Gerät der Vertragspartner mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das
gleiche gilt, wenn der Einbau/Montage aus Gründen
unterbrochen wird, die der Vertragspartner zu vertreten
hat und wenn die Tischlerei Lepper die bis dahin
erbrachten Leistungen in die Obhut des Vertragspartners
übergeben hat. Einbau/Montagearbeiten sind nach
Fertigstellung abzunehmen.
V. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners
haben schriftlich zu erfolgen. Eine vom Vertragspartner
gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen ab Zugang
der Fristsetzung betragen.
VI. Bei Online-Geschäften per E-Mail oder über das
Internet beginnt die Lieferzeit ab Zahlungseingang auf
unserem Geschäftskonto.
§ 5: Gewährleistung
I. Unwesentliche oder materialtypische Abweichungen in
Qualität, Farbe, Abmessung und Ausführung des
Vertragsgegenstandes gelten nicht als Mangel,
Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber einem
Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit diese in
der Natur der verwendeten Materialien (z.B. Massivhölzer
oder Furniere) liegen und handelsüblich sind.
II. Offensichtliche Mängel sind spätestens 8 Tage nach
deren Zutage treten zu rügen, ansonsten können Ansprüche
auf Gewährleistung nicht mehr geltend gemacht werden.
III. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft ausgeführt
worden oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so
ist die Tischlerei Lepper zunächst nur zur Nachbesserung
verpflichtet. Sofern die Nachbesserung unmöglich oder
unzumutbar ist oder nach der Art des
Vertragsgegenstandes nicht zu einer Mangelbeseitigung
führen kann, kann der Vertragspartner Neulieferung
verlangen.
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) kann der
Vertragspartner erst verlangen, wenn Nachbesserung oder
Neulieferung fehlgeschlagen sind. Nachbesserung und
Neulieferung sind fehlgeschlagen, wenn die
Mangelbeseitigung unmöglich ist oder vergeblich versucht
wurde. Der Tischlerei Lepper sind zumindest zwei
Nachbesserungsversuche / Nachlieferungen zu gewähren.
IV. Gewährleistungsfristen werden durch
Gewährleistungsmaßnahmen nicht verlängert.
§ 6: Haftung
I. Für Schadenersatz im Rahmen der gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften, Vertragsstrafen,
entgangenen Gewinn oder sonstige Ersatzansprüche, gleich
aus welchem Rechtsgrunde, haftet die Tischlerei Lepper
nicht, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung oder
einer Verletzung sonstiger Vorschriften durch die
Tischlerei Lepper oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
II. Vorlieferanten der Tischlerei Lepper sind keine
Erfüllungsgehilfen.
§ 7: Eigentumsvorbehalt
I.
Die Tischlerei Lepper behält sich das Eigentum an den
gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises/Werklohnes und allen sonstigen
Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt
insbesondere bis zur Einlösung sämtlicher, der
Tischlerei Lepper in Zahlung gegebener Schecks. Bei
laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als
Sicherung für die Saldoforderung.
Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware gilt als
vereinbart, dass die Tischlerei Lepper Hersteller im
Sinne von § 950 BGB ist, ohne dass hierdurch eine
Verpflichtung gegeben wäre. Die verarbeitenden
Gegenstände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der
Tischlerei Lepper nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die
Tischlerei Lepper das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z.Zt. der
Verarbeitung oder Vermischung. Die entstandenen
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen.
Wird die Vorbehaltsware der Tischlerei Lepper mit
anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die
andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als
vereinbart, dass der Vertragspartner der Tischlerei
Lepper anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die
Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung
und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache,
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
II. Soweit die Vertragsgegenstände wesentliche
Bestandteile eines Grundstückes geworden sind,
verpflichtet sich der Vertragspartner bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der
Tischlerei Lepper die Demontage der Gegenstände, die
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum
dieser Gegenstände zurück zu übertragen. Beeinträchtigt
der Vertragspartner die vorbenannten Rechte, so ist er
zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und die
sonstigen Kosten für Anfahrt, Einlagerung etc. gehen zu
Lasten des Vertragspartners.
III. Der Vertragspartner ist berechtigt, die an ihn
gelieferte Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Der Vertragspartner tritt jedoch
schon jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten
an die Tischlerei Lepper ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen, gleichgültig, ob Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung weiter veräußert wird. Zur Einziehung
der Forderungen ist jedoch der Vertragspartner
verpflichtet, wobei diese auch durch die Tischlerei
Lepper betrieben werden kann.
Die Tischlerei Lepper kann verlangen, dass der
Vertragspartner ihr die Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zur Einziehung erforderliche Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretungen mitteilt.
IV. Die Forderungsabtretung erfolgt zur Sicherung aller
Forderungen der Tischlerei Lepper aus dem gesamten
Geschäftsverhältnis mit dem Vertragspartner. Die
Tischlerei Lepper verpflichtet sich jedoch auf Verlangen
des Vertragspartners die ihr nach den vorstehenden
Bedingungen zustehenden Sicherheiten freizugeben,
insoweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden
Forderungen um 20% übersteigt.
§ 8: Einkaufsbedingungen
I. Nur schriftliche Bestellungen der Tischlerei Lepper
sind gültig. Mündliche Vereinbarungen bedürfen
schriftlicher Bestätigung um wirksam zu sein. Jede
Bestellung der Tischlerei Lepper ist durch den
Lieferanten zu bestätigen.
§ 1 III. gilt entsprechend.
II. Versendet der Vertragspartner, auf Verlangen der
Tischlerei Lepper, die Ware an den Sitz der Tischlerei
Lepper oder an einen anderen Ort, so ist der
Vertragspartner verpflichtet, eine ausreichende
Transportversicherung abzuschließen. Sofern eine solche
Versicherung nicht abgeschlossen wird, hat der Lieferant
den aus dem Untergang oder der Beschädigung der Ware
entstehenden Schaden zu tragen.
III. Mängel der Lieferung hat die Tischlerei Lepper dem
Lieferanten unverzüglich anzuzeigen, sobald sie nach den
Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes
festgestellt werden.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge. Nach Anlieferung der Ware hat
die Tischlerei Lepper diese jedoch stichprobenartig auf
Mängel zu überprüfen, sofern der Lieferant dies
schriftlich fordert.
IV. Bei Lieferung fehlerhafter Ware, gibt die Tischlerei
Lepper zunächst Gelegenheit zur Nachlieferung. Kann der
Lieferant die Nachlieferung nicht oder nicht fehlerfrei
durchführen oder kommt er dem Nachlieferungsbegehren
nicht unverzüglich nach, so kann die Tischlerei Lepper
nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
insoweit vom Vertrage zurücktreten sowie die Ware auf
die Gefahr des Lieferanten zurücksenden und sich
anderweitig eindecken. Soweit durch den Verzug die
Erfüllung des noch offenen Vertrages für die Tischlerei
Lepper nicht von Interesse ist, ist diese zum Rücktritt
vom ganzen Vertrage berechtigt. Ebenso ist die
Tischlerei Lepper nach erfolgloser Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung berechtigt, den ihr entstandenen
Verzugsschaden zu beanspruchen. Als Interesse vom
gesamten Vertrage zurückzutreten gilt bereits die
fehlerhafte Ersatzlieferung.
V. Die Gewährleistung der Lieferanten endet mit Ablauf
von 24 Monaten, gerechnet ab Lieferung an die Tischlerei
Lepper. Ist die gelieferte Ware nach Art ihrer
Ausführung und nach ihrem Zwecke dazu bestimmt, in
Gebäuden oder Gebäudeteile eingebaut zu werden, bzw.
Gebäude oder Gebäudeteile zu ihrem bestimmungsmäßigen
Gebrauch herzustellen, so beträgt die Gewährleistung der
Lieferanten 5 Jahre, gerechnet ab der Abnahme der
Einbauten durch den Auftraggeber der Tischlerei Lepper.
VI. Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind
verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des
Liefertermins oder der Lieferfrist, ist der Eingang der
Ware bei der Tischlerei Lepper.
VII. Der Lieferant haftet der Tischlerei Lepper für
Verzugsschaden jeglicher Art, insbesondere, wenn die
Tischlerei Lepper aufgrund der verspäteten Lieferung
oder Ersatzlieferung durch Dritte auf Vertragsstrafen
oder Verzugsschaden in Anspruch genommen wird.
VIII. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen die
Tischlerei Lepper nur mit Einwilligung dieser abtreten
§ 9: Warenschutz, Modelle und Werkzeuge
I. Werden Vertragsgegenstände nach Zeichnungen oder
sonstigen Angaben des Vertragspartners erstellt und
werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so
stellt der Vertragspartner die Tischlerei Lepper von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
II. Auf Modelle und Werkzeuge, die zur Vertragserfüllung
benötigt werden, hat der Vertragspartner keinen
Anspruch. Für Modelle, Werkzeuge und Zeichnungen des
Vertragspartners, hat die Tischlerei Lepper nach
Auftragserledigung keine Aufbewahrungspflicht.
§ 10: Gerichtsstand und Erfüllungsort
I. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen
der Tischlerei Lepper ist Hofgeismar. Gerichtsstand für
alle Ansprüche im Zusammenhang mit Kauf-, Werk-,
Werklieferungs- und sonstigen Verträgen ist die
Hofgeismar. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, so ist
der Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftraggebers.
§ 11: Fernabsatzverträge
Das gesetzlich eingeräumte Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 ff. BGB findet auf
vorliegendes Vertragsverhältnis keine Anwendung, da die
von uns gelieferten Waren ausschließlich nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig
auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind. Eine
Rückabwicklung des Kaufvertrages ist somit nicht
möglich.
§ 12: Internetlinks
Für Links, die von uns geschalten werden, übernehmen wir
ausdrücklich keine Verantwortung und Haftung.
Diese Erklärung gilt für alle verfügbaren Links auf
unserer Homepage, die zurzeit aktiv sind und/oder aktiv
werden. Bei Logos handelt es sich um eingetragene
Warenzeichen.
§ 13: Schlussvorschriften
I.Es gilt stets deutsches Recht. Im Verkehr mit
ausländischen Vertragspartnern, gelten die Haager
Kaufrechtsübereinkommen von 1964 nicht.
II. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder
Ergänzungen eines Vertrages, bedürfen zur Gültigkeit
stets der schriftlichen Bestätigung durch die Tischlerei
Lepper.
III. Die Regelungen der §§ 1 III. S.1 und 8 II. gelten
nur, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechtes oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.